Satzung Wirtschafts- & Gewerbeverein Büsum e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Wirtschafts- und Gewerbeverein Büsum" und hat seinen Sitz in Büsum.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und die Wirtschaft der Gemeinde Büsum und Ihres Umlandes zu fördern.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede gewerbetreibende Person in Büsum und Umland werden.
§4 Fördermitgliedschaft
Wer zusätzlich den Zweck des Vereins unterstützen möchte, kann auf schriftlichen Antrag Fördermitglied werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt blelbt das Mitglied verpflichtet, seine Beiträge zu zahlen.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder sich der Beitragsentrichtung entzieht. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Geidbeiträge wird von der Mitgliederversammiung beschlossen.
§7 Organe des Vereins
a) Vorstand
b) Mitgliederversammiung
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern
- 1 Schriftführer
- 1 Kassierer
- 2 Beisitzern
Der Vorstand des Vereins im Sinne $26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern.
Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jähre gewählt.
Neuwahlen müssen erfolgen für den:
- 1.Vorsitzenden
- Schriftführer
in den Jahren mit gerader Jahreszahl.
Alle übrigen Vorstandsmitglieder sind in den Jahren mit ungerader Jahreszaht zu wählen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vor dem 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse in einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.
Vorstandssitzungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 4 Mitglieder des Vorstandes die Berufung unter Angabe des Grundes vom 1. Vorsitzenden verlangt.
Vorstandssitzungen sind spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Jahreshauptversarmlung einzuberufen. Dem Vorstand obliegen die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme oder den Austritt von Mitgliedern.
Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig.
§8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversarmlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, die Wahl der Vorstandsmitglieder, Festsetzung der Beiträge, Wahl der Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr, Entlastung der Vorstandsmitglieder,
Beschlussfassung Uber die Anträge der Mitglieder, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder durch Anzeige in der Dithmarscher Landeszeitung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von einer Woche einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Mitgliederversammlung ohne Frist einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die
Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Für die Satzungsänderungen ist jedoch die Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Verhandlungen und Maßnahmen des Vorstandes sind aktenkundig zu machen und vom Schriftführer zu Protokoll zu nehmen.
§10 Rechnungsführung
Der Kassierer hat alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins schriftlich zu belegen und den Kassenbericht der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Die Kasse ist jahrlich von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres scheidet der dienstälteste Kassenprüfer aus, seine Wiederwahl im gleichen Jahr ist nicht zulässig.
Der Kassenprüfer hat der Jahreshauptversammlung einen kurzen Prüfungsbericht zu erstatten.
§11 Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf der Unterschrift von ¾ seiner Mitglieder und des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung für die Auflösung des Vereins erfolgt wie bei der Satzungsänderung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines evtl. vorhandenen Vermögens.
§12 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Meldorf eingetragen.